Neues Erbrecht ab 01.01.2010 in Kraft
Ab 01.01.2010 gilt ein neues Erbrecht. Die Neuregelung betrifft insbesondere das Pflichtteilsrecht, die Pflichtteilsergänzungsansprüche und die Honorierung von Pflegeleistung, darüber hinaus wurden die Verjährungsvorschriften geändert.
Das Pflichtteilsrecht ermöglicht es, Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Erbe teilhaben zu lassen, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert. Modernisiert wurden jedoch die Pflichtteilsentziehungsgründe dahingehend, dass die Pflichtteilsentziehungsgründe vereinheitlicht wurden und für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner nunmehr gleichermaßen Anwendung finden. Künftig werden alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, zum Beispiel auch das Stief- und Pflegekind.
Zukünftig gelten gleitende Ausschlussfristen für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Sofern der Erblasser vor seinem Tod Geschenke zukommen lässt, kann dies zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird grundsätzlich der Pflichtteilsberechtigte geschützt, in dem sich sein Anspruch erweitern kann. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers nicht verringert worden wäre. Nach der bisheri geltenden Regelung wurden Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall in voller Höhe dem Vermögen des Erblassers hinzugerechnet. War hingegen die 10 Jahresfrist verstrichen, so blieb die Schenkung vollends unberücksichtigt.
Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass eine Schenkung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt. So wird beispielsweise eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall mit dem vollen Betrag in die Berechnung eingestellt, im zweiten Jahr jedoch nur noch mit 9/10 im Dritten Jahr mit 8/10 etc.
In der Zukunft werden darüber hinaus Pflegeleistungen durch Kinder des Erblassers in der Erbauseinandersetzung in höherem Umfang berücksichtigt, wie bisher. Diese haben nach der bisherigen gesetzlichen Regelung immer nur dann Berücksichtigung gefunden, wenn das Kind unter Verzicht auf eine eigene Berufstätigkeit den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Nach der neuen gesetzlichen Regelung können Pflegeleistungen auch dann berücksichtigt werden, wenn das Kind den Erblasser gepflegt hat jedoch nicht auf ein berufliches Einkommen verzichtet hat. Künftig können Kinder daher unter vereinfachten Bedingungen einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen erhalten.
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