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Schwiegereltern können zukünftig Zuwendungen an die Schwiegerkinder einfacher zurückfordern

 

Der BGH hat mit Urteil vom 03.02.2010 seine Rechtsprechung bezüglich Zuwendungen von Schwiegereltern an Schwiegerkinder grundlegend geändert. Nach alter Rechtsprechung konnte eine Zuwendung von Schwiegereltern an Schwiegerkinder während bestehender Ehe nahezu nie bei Scheitern der Ehe zurückgefordert werden, nunmehr hat der BGH seine Rechtsauffassung hierzu grundlegend geändert.

 

Schwiegerelterliche Leistungen sind nach Auffassung des BGH zukünftig als Schenkungen zu qualifizieren, wobei die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen grundsätzlich die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind voraussetzt und regelmäßig gewollt ist, dass das Kind ebenfalls in den Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage, so dass im Wege der Vertragsanpassung die Möglichkeit der Rückabwicklung besteht.

 

Diese neue Rechtssprechung gilt auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

 

Die Höhe des Rückforderungsanspruches ist einzelfallabhängig. Hat das Kind selbst über einen längeren Zeitraum von der Schenkung profitiert, so sind Abschläge zu machen.

 

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